In der ersten Phase erhalten Existenzgründer im Zeitraum der ersten 6 Monate nach Existenzgründung einen Zuschussbetrag, der in Höhe des bisherigen ALG 1 plus 300,- Euro Sozialversicherungspauschale gezahlt wird. Dieser Teil des Gründungszuschusses ist als Unterstützung zur sozialen Absicherung gedacht (die Sozialversicherungsbeiträge können jedoch individuell höher oder niedriger ausfallen). Hierzu zählen Beiträge zur Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Altersvorsorge, Unfallversicherung und Berufshaftpflichtversicherung. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses ist, dass der Existenzgründer noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes hat. Beginnen Sie daher rechtzeitig mit den Vorbereitungen für die Gründung, um die 150-Tages-Frist nicht zu verpassen. Grundsätzlich besteht seit Anfang 2012 kein Rechtsanspruch mehr auf die Zahlung des Gründungszuschusses. Die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss werden erfüllt, wenn ein Bezug von ALG1 vorliegt oder ein Anspruch darauf besteht. Dies setzt voraus, dass in einem Zeitraum von 2 Jahren mindestens zwölf Monate in die gesetzliche oder freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Zusätzlich muss vor Gründung mindestens ein Tag Arbeitslosigkeit bestanden haben.
In der zweiten Phase kann nach Ablauf der 6 Monate und nach Prüfung durch die Agentur für Arbeit eine weitere 9-Monats-Förderung beantragt werden, wenn die erzielten Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit noch nicht ausreichen, den Lebensunterhalt soweit zu bestreiten, dass auch die Zahlungen zur Sozialversicherung problemlos erfolgen können. Die Antragstellung kann hierzu bereits zwei Monate vor Auslaufen der Grundförderung nach Phase 1 erfolgen. Diese Förderung der zweiten Phase beläuft sich dann jedoch nur noch auf 300,- Euro als Pauschale zur Gewährleistung der sozialen Absicherung und liegt im Ermessen der Arbeitsagentur. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf diese zusätzliche Förderung.
Die gesamte Förderung in beiden Phasen ist steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Bezieher des Gründungszuschusses wird somit steuerlich so gestellt, als würde er diesen gar nicht erhalten.
Bitte beachten Sie: Holen sie zuerst den Antrag auf Gründungszuschuss und melden sie erst danach das Gewerbe an. Erfolgt die Gewerbeanmeldung vor Antragstellung (Datum der Abholung des Antrags), kann der Gründungszuschuss aus verwaltungsrechtlichen Gründen nicht gewährt werden.
Bei der Antragstellung für den Gründungszuschuss benötigen Sie neben dem Gründungskonzept eine fachkundige Stellungnahme für Ihr Existenzgründungsvorhaben. Die Berater der BusinessPlan Existenzgründungsberatung Berlin sind bundesweit zugelassen zur Erteilung fachkundiger Stellungnahmen. Wir unterstützen Sie und helfen Ihrem Gründungsvorhaben auf die Sprünge. Gerne auch, indem wir Ihnen noch nicht bedachte Mittel und Wege aufzeigen. Dazu zählen nicht zuletzt die zahlreich vorhandenen öffentlichen Förderprogramme und Finanzierungshilfen.