Gründungswillige, die Arbeitslosengeld II erhalten, also Hartz IV-Empfänger sind, können vom Jobcenter das Einstiegsgeld erhalten. Dessen Bewilligung liegt im Ermessen des zuständigen Fallmanagers bei der Bundesagentur für Arbeit. Ein rechtlicher Anspruch besteht nicht. Trotz Vorliegen aller Voraussetzungen kann der Antrag auf Förderung abgelehnt werden, wenn der Fallmanager nicht von den Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens überzeugt ist. Das Ziel des Einstiegsgeldes ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Gefördert wird deshalb auch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die
Im Gegensatz zum Gründungszuschuss bei ALG 1 wird mit dem Bezug des Einstiegsgeldes der Status der Arbeitslosigkeit nicht beendet. Das heißt, es wird weiterhin ALG 2 neben Miete und Heizkostenzuschuss bezahlt sowie die Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung von der Bundesagentur für Arbeit einbezahlt. Bezüglich der Krankenversicherung ist zu prüfen, ob eine Pflichtversicherung oder eine private Krankenversicherung vorliegt. Das Einstiegsgeld ist ein ein zusätzlicher nicht rückzahlbarer Zuschuss. Voraussetzung ist, dass
Je besser Sie darstellen können, dass Sie von Hilfeleistungen unabhängig werden, umso größer ist Ihre Chance, Einstiegsgeld zu erhalten.
Aber beachten Sie: Bereiten Sie den Schritt zur ARGE sorgfältig vor, da es stets eine Ermessensentscheidung des Fallmanagers ist. Es zählt der stets auch der erste Eindruck bei Vortragen des Anliegens. Erstellen Sie daher erst den Businessplan und gehen sie dann zur ARGE!