BusinessPlan ExistenzgründungsberatungArbeitslosengeld II

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Existenzgründung aus Arbeitslosengeld II (Bürgergeld)

Viele Arbeitssuchende kennen dies nur zu gut: Zahlreiche vergebliche Bewerbungen und die 12 Monate Bezugszeit von ALG 1 sind allzu schnell vorbei. Ein Großteil von von ihnen findet sich daher nach dieser Zeit als Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wieder. Mit dieser Situation gibt man sich nicht zufrieden und sucht nach Möglichkeiten, sich schnellstmöglich wieder in die Erwerbstätigkeit zu begeben. Ein Existenzgründung wird daher häufig als sinnvolle Option betrachtet.

Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und den Jobcentern im 2. Sozialgesetzbuch (§ 29 SGB II) eine Möglichkeit zur Förderung einer Existenzgründung aus ALG II gegeben.

Gründungswillige, die Arbeitslosengeld II erhalten, also Hartz IV-Empfänger sind, können vom Jobcenter das Einstiegsgeld erhalten. Dessen Bewilligung liegt im Ermessen des zuständigen Fallmanagers bei der Bundesagentur für Arbeit. Ein rechtlicher Anspruch besteht nicht. Trotz Vorliegen aller Voraussetzungen kann der Antrag auf Förderung abgelehnt werden, wenn der Fallmanager nicht von den Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens überzeugt ist. Das Ziel des Einstiegsgeldes ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Gefördert wird deshalb auch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die

  • nur gering bezahlt ist,
  • mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst
  • und auf Dauer angelegt ist

Im Gegensatz zum Gründungszuschuss bei ALG 1 wird mit dem Bezug des Einstiegsgeldes der Status der Arbeitslosigkeit nicht beendet. Das heißt, es wird weiterhin ALG 2 neben Miete und Heizkostenzuschuss bezahlt sowie die Beiträge in die Kranken- und  Pflegeversicherung von der Bundesagentur für Arbeit einbezahlt. Bezüglich der Krankenversicherung ist zu prüfen, ob eine Pflichtversicherung oder eine private Krankenversicherung vorliegt. Das Einstiegsgeld ist ein ein zusätzlicher nicht rückzahlbarer Zuschuss. Voraussetzung ist, dass

  • Sie sich selbständig machen,
  • Anspruch auf ALG II haben und erwerbsfähig sind, d.h. mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten können,
  • Ihre Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter hat,
  • vorerst kein ausreichendes Einkommen zu erwarten ist,
  • aber langfristig durch die Selbständigkeit so viel Einkünfte erzielt werden, dass Sie den Anspruch auf ALG II verlieren.

Je besser Sie darstellen können, dass Sie von Hilfeleistungen unabhängig werden, umso größer ist Ihre Chance, Einstiegsgeld zu erhalten.

Aber beachten Sie: Bereiten Sie den Schritt zur ARGE sorgfältig vor, da es stets eine Ermessensentscheidung des Fallmanagers ist. Es zählt der stets auch der erste Eindruck bei Vortragen des Anliegens. Erstellen Sie daher erst den Businessplan und gehen sie dann zur ARGE!

Einstiegsgeld

Bei der Ermittlung der Höhe des Einstiegsgeldes werden die bisherige Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft herangezogen. Normalerweise beträgt die Dauer der Förderung 12 Monate. Eine Verlängerung auf maximal 24 Monate ist möglich. Sobald der Empfänger als nicht mehr hilfsbedürftig eingestuft wird, erlischt der Anspruch.

Die regionalen Arbeitsagenturen sind in Ihrem Vorgehen bei der Bewilligung von Einstiegsgeld autark. Die Empfehlungen der Bundesagentur lauten, das Einstiegsgeld zunächst für 12 Monate zu gewähren und weitere Zuschüsse degressiv zu gestalten. Sie empfiehlt darüber hinaus, 50 Prozent des Arbeitslosengeldes 2 als Einstiegsgeld zu gewähren. Damit werden zusätzlich € 191,00 (50 Prozent von € 382,00) für den Leistungsempfänger und 10 Prozent, also etwa € 38,00 für jedes weitere Mitglied der „Bedarfsgemeinschaft“ bezahlt. Der Zuschuss soll aber 100 Prozent der Regelleistung, also € 382,00 nicht überschreiten, zusätzlich zum Arbeitslosengeld II und Miet- und Heizkosten.

Das Einstiegsgeld gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Umsätze und Gewinne sind regelmäßig dem Fallmanager mitzuteilen. Die Gewinne werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Deshalb können bei einem Gewinn von € 1.000 nur € 165 einbehalten werden. Sobald der Gewinn das ALG II übersteigt, empfiehlt sich daher, auf das ALG II zu verzichten. Das Einstiegsgeld ermöglicht es andererseits, sich eine selbständige Existenz aufzubauen aus der Sicherheit des Arbeitslosengeld II-Bezugs.

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Junger Gründer im eigenen Laden lächelt in Kamera

Tipps & Tricks

  • Besprechen Sie ab den ersten Überlegungen zu einer Existenzgründung Ihr Vorhaben mit Ihrem Fallmanager
  • Klären Sie mit Ihrem Fallmanager in der ARGE Ihre individuelle Förderhöhe ab, um diese bei der Erstellung Ihres Businessplans berücksichtigen zu können
  • Versuchen Sie, Ihren Fallmanager von Ihrem Vorhaben zu überzeugen. Er allein entscheidet, ob Sie Einstiegsgeld erhalten
  • Zeigen Sie deutlich auf, dass Ihr Vorhaben erfolgreich ist und Sie damit der Arbeitslosigkeit entfliehen können
  • Erstellen Sie einen Businessplan mit einer Umsatz- und Rentabilitätsrechnung
  • Stellen Sie den Antrag auf Einstiegsgeld bei Ihrem Fallmanager und legen Sie ihm Ihren Businessplan zusammen mit einem Lebenslauf vor
  • Eine Begutachtung des Businessplans durch einen Dritten ist, anders als beim Gründungszuschuss, nicht nötig, kann aber regional verlangt werden (fachkundige Stellungnahme)
  • In der Praxis wird das Einstiegsgeld zunächst für sechs Monate vergeben. Danach erfolgt eine Prüfung, inwieweit sich das Vorhaben entwickelt hat und ob die Geschäftsentwicklung aussichtsreich ist
  • Überprüfen Sie bei zunehmendem Gewinn, ob es nicht besser ist, auf das ALG II zu verzichten und damit den Gewinn komplett zu behalten
  • Als Existenzgründer bzw. Selbstständiger sind Sie von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse befreit und können in die private Krankenversicherung wechseln. Ob die private Krankenversicherung für Sie die bessere/günstigere Wahl ist, erfahren Sie am besten durch einen Vergleich mehrerer Anbieter.

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